Cantabile Chorwerkstatt Bayreuth

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Cantabile Chorwerkstatt Bayreuth e.V.". Er hat seinen Sitz in Bayreuth. Die Eintragung erfolgt beim Registergericht in Bayreuth.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die ideelle sowie finanzielle Förderung und die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

 

Der Verein hält regelmäßig Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

§ 3 Gemeinnützige Zwecke

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 4 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme ist für singende Mitglieder beim Chorleiter, für fördernde Mitglieder beim Vorstand schriftlich nachzusuchen (alle Bezeichnungen für Funktionsträger des Vereins sollen die weibliche und männliche Form beinhalten). Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht fördernden Mitgliedern nicht zu.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Monats Juni bzw. Dezember.

 

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag länger als 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder bezahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

 

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)      Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;

b)      Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

c)      Entgegennahme des Berichts des Chorleiters

d)      Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer;

e)      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

f)       Änderung der Satzung;

g)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit und für die Auflösung des Vereins eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Dem Vorstand gehören an:

a)      der Vorsitzende,

b)      der stellvertretende Vorsitzende,

c)      mindestens ein bis maximal drei weitere Mitglieder

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung dafür auf. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet über die Berufung und Abberufung des Chorleiters.

Der Chorleiter kann an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.

 

§ 10 Chorleiter

 

Der Chorleiter ist verpflichtet, seine künstlerische Leistungsfähigkeit in den Dienst des Vereins zu stellen.

Er entscheidet allein in allen künstlerischen Fragen. Er setzt die Chorproben an und bestimmt die Programme der Konzerte. Er nimmt Vorschläge des Vorstands über die Programmgestaltung entgegen. Vor der Verpflichtung von Solisten und Orchestern sowie der Anmietung größerer Räume ist der Vorstand zu hören.

Der Chorleiter hat Anspruch auf Honorar im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2021 beschlossen.